211.53
KVAV
CH-BL
§ 42 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Zusatzarbeiten
Weitere Bestimmungen
§ 42 KVAV · Zusatzarbeiten
1. Sämtliche bei Ersterhebungen, Erneuerungen oder periodischen Nachführungen vertraglich nicht vorgesehene Zusatzarbeiten legt die Unternehmerin oder der Unternehmer der kantonalen Vermessungsaufsicht zur Bewilligung vor.
2. Übersteigen die Mehrkosten 10 % der vertraglich festgelegten Unternehmerkosten, setzt die kantonale Vermessungsaufsicht die Eidgenössischen Vermessungsdirektion und die Gemeinde davon in Kenntnis.