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211.53 KVAV CH-BL

§ 42 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Zusatzarbeiten

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§ 42 KVAV · Zusatzarbeiten

1. Sämtliche bei Ersterhebungen, Erneuerungen oder periodischen Nachführungen vertraglich nicht vorgesehene Zusatzarbeiten legt die Unternehmerin oder der Unternehmer der kantonalen Vermessungsaufsicht zur Bewilligung vor.

2. Übersteigen die Mehrkosten 10 % der vertraglich festgelegten Unternehmerkosten, setzt die kantonale Vermessungsaufsicht die Eidgenössischen Vermessungsdirektion und die Gemeinde davon in Kenntnis.

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