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211.53 KVAV CH-BL

§ 41 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Archivierung / Historisierung

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§ 41 KVAV · Archivierung / Historisierung

1. Die technischen Dokumente und die Auszüge für die Grundbuchführung der alten und bestehenden Vermessungswerke sind vollständig bei der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere

a. die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 3 verwendeten Messungen und Berechnungen;

b. die Originalmessungen inkl. Handrisse und Vermessungsskizzen;

c. die Planeinteilung;

d. der Unternehmerbericht der Ersterhebung und Erneuerung mit allen wesentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;

e. die Mutationspläne, Mutationstabellen und Berechnungsunterlagen, Grundstücksbeschreibungen sowie alle administrativen Akten;

f. den Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.

2. Die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 2 verwendeten Messungen und Berechnungen werden bei der kantonalen Vermessungsaufsicht aufbewahrt.

3. Die GIS-Fachstelle speichert die von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer transferierten Daten und die generisch erstellten Basispläne in ein Zwischenarchiv.

4. Die Überführung dieser Daten in das Langzeitarchiv des Staatsarchivs richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des durch das Staatsarchiv und die GIS-Fachstelle erstellten Archivierungskonzeptes für Geobasisdaten.

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