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211.53 KVAV CH-BL

§ 40 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Datenprüfung und Transfer

Datenverwaltung
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§ 40 KVAV · Datenprüfung und Transfer

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer überprüft unmittelbar nach jeder vollzogenen Änderung des Grunddatensatzes dessen Richtigkeit bezüglich Datenmodell und Inhalt und transferiert diese zur GIS-Fachstelle.

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