211.53
KVAV
CH-BL
§ 40 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Datenprüfung und Transfer
Datenverwaltung
§ 40 KVAV · Datenprüfung und Transfer
1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer überprüft unmittelbar nach jeder vollzogenen Änderung des Grunddatensatzes dessen Richtigkeit bezüglich Datenmodell und Inhalt und transferiert diese zur GIS-Fachstelle.