211.53
KVAV
CH-BL
§ 4 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Ausführung der Arbeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 KVAV · Ausführung der Arbeiten
1. Die Ausführung der Ersterhebung und Erneuerung erfolgt unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers, in der Folge Unternehmerin oder Unternehmer genannt.
2. Die Ausführung der Nachführung erfolgt unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers, in der Folge Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer genannt.
3. Die Ausführung von Arbeiten innerhalb des Bahngebietes richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.
4. Die Vermessungsarbeiten vor Ort sind der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer in geeigneter Art anzuzeigen.