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211.53 KVAV CH-BL

§ 39 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Datensicherung

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§ 39 KVAV · Datensicherung

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer sichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung gegen Verlust, Verfälschung und nicht autorisiertem Zugriff gemäss der Schweizer Norm SN 612010.

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