211.53
KVAV
CH-BL
§ 38 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Feststellung und Anmerkung im Grundbuch
Dauernde Bodenverschiebungen
§ 38 KVAV · Feststellung und Anmerkung im Grundbuch
1. Bei der Genehmigung der Neuerhebung stellt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion diejenigen Grundstücke fest, welche in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen liegen.
2. Diese Grundstücke erhalten im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen».
3. Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer sind auf den möglichen Anspruch auf eine Grenzverschiebung und die daraus folgende Ausgleichung der Mehr- und Minderwerte hinzuweisen.