Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.53 KVAV CH-BL

§ 37 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Durchführung

Dauernde Bodenverschiebungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 KVAV · Durchführung

1. Die kantonale Vermessungsaufsicht beauftragt in der Regel die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit der Neuerhebung.

2. Für die technische Durchführung gelten die Bestimmungen über die Ersterhebung.

← § 36 KVAV Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Zweck § 38 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →