211.53
KVAV
CH-BL
§ 37 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Durchführung
Dauernde Bodenverschiebungen
§ 37 KVAV · Durchführung
1. Die kantonale Vermessungsaufsicht beauftragt in der Regel die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit der Neuerhebung.
2. Für die technische Durchführung gelten die Bestimmungen über die Ersterhebung.