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211.53 KVAV CH-BL

§ 36 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Prüfung und Anordnung

Dauernde Bodenverschiebungen
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§ 36 KVAV · Prüfung und Anordnung

1. Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft den Sachverhalt und ordnet im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Neuerhebung an.

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