211.53
KVAV
CH-BL
§ 35 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Meldung möglicher dauernder Bodenverschiebung
Dauernde Bodenverschiebungen
§ 35 KVAV · Meldung möglicher dauernder Bodenverschiebung
1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer meldet der kantonalen Vermessungsaufsicht das Gebiet einer möglichen dauernden Bodenverschiebung.
2. Sie oder er berücksichtigt dabei die folgenden Indikatoren
a. grösseres zusammenhängendes Gebiet;
b. andauernde Verschiebung über mindestens 10 Jahre;
c. Verschiebung hangabwärts;
d. durchschnittliche Geschwindigkeit grösser als 1 cm im Jahr.