211.53
KVAV
CH-BL
§ 34 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Rekonstruktion von Grenzzeichen
Unterhalt der amtlichen Vermessung
§ 34 KVAV · Rekonstruktion von Grenzzeichen
1. Sind durch Bauarbeiten Grenzzeichen gefährdet oder beschädigt, muss die Versursacherin oder der Verursacher der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Meldung erstatten.
2. Nach Abschluss der Bauarbeiten rekonstruiert die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die fehlenden oder beschädigten Grenzzeichen zulasten der Versursacherin oder des Verursachers.