211.53
KVAV
CH-BL
§ 33 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze
Unterhalt der amtlichen Vermessung
§ 33 KVAV · Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze
1. Die Gemeinde ist verantwortlich für den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3/HFP3) sowie der Gemeindegrenzzeichen.
2. Gefährdungen und festgestellte Schäden von LFP3/HFP3 und der Gemeindegrenzzeichen sind durch die Gemeinde der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu melden.
3. Die Kontrolle über die Vollständigkeit und Qualität der LFP3/HFP3 ist in der Regel alle 8 Jahre durch die Nachführungsgeometerin oder durch den Nachführungsgeometer durchzuführen.