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211.53 KVAV CH-BL

§ 33 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze

Unterhalt der amtlichen Vermessung
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§ 33 KVAV · Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze

1. Die Gemeinde ist verantwortlich für den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3/HFP3) sowie der Gemeindegrenzzeichen.

2. Gefährdungen und festgestellte Schäden von LFP3/HFP3 und der Gemeindegrenzzeichen sind durch die Gemeinde der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu melden.

3. Die Kontrolle über die Vollständigkeit und Qualität der LFP3/HFP3 ist in der Regel alle 8 Jahre durch die Nachführungsgeometerin oder durch den Nachführungsgeometer durchzuführen.

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