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211.53 KVAV CH-BL

§ 32 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Durchführung

Nachführung - Periodische Nachführung
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§ 32 KVAV · Durchführung

1. Die kantonale Vermessungsaufsicht ist für die administrative Durchführung zuständig.

2. Die Gemeinde setzt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Abschluss der Vermessungsarbeiten durch Zustellung der Grundstücksbeschreibung über die Veränderungen in Kenntnis.

3. Für die Schlussablieferung der periodischen Nachführung gelten die Bestimmungen der Ersterhebung und der Erneuerung.

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