211.53
KVAV
CH-BL
§ 31 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Gegenstand
Nachführung - Periodische Nachführung
§ 31 KVAV · Gegenstand
1. Die periodische Nachführung umfasst sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung, für die kein Meldewesen besteht.
2. Sie beinhaltet auch Bestandteile der laufenden Nachführung, bei welchen die Meldung nicht erfolgte.
3. Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den Grundsatz, mit welcher die Informationsebenen erhoben werden.