Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.53 KVAV CH-BL

§ 31 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Gegenstand

Nachführung - Periodische Nachführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 KVAV · Gegenstand

1. Die periodische Nachführung umfasst sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung, für die kein Meldewesen besteht.

2. Sie beinhaltet auch Bestandteile der laufenden Nachführung, bei welchen die Meldung nicht erfolgte.

3. Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den Grundsatz, mit welcher die Informationsebenen erhoben werden.

← § 30 KVAV Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Zweck § 32 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →