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211.53 KVAV CH-BL

§ 30 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Nicht eingetragene Grenzmutationen

Nachführung - Laufende Nachführung
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§ 30 KVAV · Nicht eingetragene Grenzmutationen

1. Werden Grenzmutationen nicht innert eines Jahres seit Ausfertigung der Mutationsurkunden im Grundbuch eingetragen, mahnt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer den Verursacher.

2. Bleibt die Mahnung unbeachtet, ordnet die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die erforderlichen Massnahmen im Grunddatensatz der amtlichen Vermessung an und informiert die kantonale Vermessungsaufsicht.

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