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211.53 KVAV CH-BL

§ 29 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Nachführungsfristen

Nachführung - Laufende Nachführung
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§ 29 KVAV · Nachführungsfristen

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt die Daten wie folgt nach

a. * projektierte Gebäude einschliesslich EGID innert 30 Tagen nach Erteilung der Baubewilligung;

b. bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen innerhalb von 6 Monaten seit der ersten Meldung der GIS-Fachstelle oder der Gebäudeversicherung;

c. * die Änderung von Gebäudeadressen oder EGID innert 30 Tagen seit der Meldung durch die Gemeinde oder durch die GIS-Fachstelle;

d. von Bahnunternehmungen durchgeführte Nachführungen innert 30 Tagen nach Erhalt der Daten;

e. die übrigen Daten innerhalb von 6 Monaten seit der Meldung;

f. die Löschung von nicht gebauten projektierten Gebäuden innert 30 Tagen seit der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat.

2. Die Bahnunternehmung führt ihre Informationsebenen bis 5 Monate nach Vollzug der baulichen Massnahme nach und gibt die Daten der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer im INTERLIS-Format weiter.

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