§ 29 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Nachführungsfristen
§ 29 KVAV · Nachführungsfristen
1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt die Daten wie folgt nach
a. * projektierte Gebäude einschliesslich EGID innert 30 Tagen nach Erteilung der Baubewilligung;
b. bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen innerhalb von 6 Monaten seit der ersten Meldung der GIS-Fachstelle oder der Gebäudeversicherung;
c. * die Änderung von Gebäudeadressen oder EGID innert 30 Tagen seit der Meldung durch die Gemeinde oder durch die GIS-Fachstelle;
d. von Bahnunternehmungen durchgeführte Nachführungen innert 30 Tagen nach Erhalt der Daten;
e. die übrigen Daten innerhalb von 6 Monaten seit der Meldung;
f. die Löschung von nicht gebauten projektierten Gebäuden innert 30 Tagen seit der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat.
2. Die Bahnunternehmung führt ihre Informationsebenen bis 5 Monate nach Vollzug der baulichen Massnahme nach und gibt die Daten der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer im INTERLIS-Format weiter.