§ 28 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Meldewesen
§ 28 KVAV · Meldewesen
1. Zur Sicherstellung der laufenden Nachführung erstatten folgende Stellen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer innert 10 Arbeitstagen Meldung
a. das Grundbuchamt über
1. Begründung und Löschung von Stockwerkeigentum und Miteigentum;
2. im Grundbuch eingetragene öffentliche Wegrechte;
3. im Grundbuch eingetragene Grenzmutationen.
b. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung über neue oder geänderte Gebäudeversicherungen (Gebäudeinformationsblatt).
c. die Gemeinden über
1. neue und geänderte Strassenbezeichnungen und Gebäudeadressen;
2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
d. das Tiefbauamt über
1. neue oder geänderte Baulinien des Kantons oder der Bahnunternehmungen;
2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
e. die Bahnunternehmung, sofern sie die laufende Nachführung nicht selber wahrnehmen, über
1. neue oder geänderte Trassierung des Schienenweges;
2. bauliche Veränderungen von Hoch- und Tiefbauten im Bahnareal.
f. das Amt für Wald über
1. neue oder veränderte Waldstrassen;
2. Rodungen und Aufforstungen;
3. Waldgrenzen.
g. die GIS-Fachstelle über
1. die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) unter der Abgabe einer Kopie des Situationsplanes mit eingezeichnetem projektierten Gebäude nach erteilter Baubewilligung;
2. den Erledigungsstatus des durch das Bauinspektorat archivierte Baugesuchs;
3. die von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion festgelegten Änderungen an den Postleitzahlgebieten;
4. * die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) nach Ergänzung oder Änderung im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister.