§ 27 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Zuständigkeit
§ 27 KVAV · Zuständigkeit
1. Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die laufende Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte Kategorie 2 sowie der Kantonsgrenze.
2. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer ist für das gesamte Gebiet einer Gemeinde für die laufende Nachführung zuständig.
3. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Perimeter
a. einer Baulandumlegung nach öffentlich-rechtlichem Verfahren bis längstens drei Monate nach der Genehmigung des Neuzuteilungsplanes;
b. einer Gesamtmelioration bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes;
c. einer Ersterhebung oder Erneuerung bis zu deren Schlussablieferung.
4. Vorbehalten bleibt ebenfalls das Bahnareal für die Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung und Einzelobjekte, wenn die Bahnunternehmung die Nachführung selber wahrnimmt. Dabei sind der Bezugsrahmen und die Informationsebene Fixpunkte mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzusprechen.