211.53
KVAV
CH-BL
§ 26 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Büroverifikation
Nachführung - Allgemeine Bestimmungen
§ 26 KVAV · Büroverifikation
1. Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft in der Regel alle 3 Jahre bei den Nachführungsstellen deren Nachführungstätigkeit.
2. Sie erstellt einen Bericht zuhanden der verantwortlichen Nachführungsgeometerin oder des verantwortlichen Nachführungsgeometers.
3. Der Bericht beinhaltet eine Beurteilung sowie allfällig zu treffende Massnahmen und legt deren Umsetzungsfristen fest.
4. Bei Verzug der Fristen wird die betroffene Gemeinde benachrichtigt.