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211.53 KVAV CH-BL

§ 25 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Fehler im Grunddatensatz

Nachführung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 25 KVAV · Fehler im Grunddatensatz

1. Werden Fehler im Grunddatensatz festgestellt, macht die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die kantonale Vermessungsaufsicht darauf aufmerksam. Diese entscheidet über die Behebung.

2. Wenn durch die Behebung dingliche Rechte berührt werden, erfolgt eine öffentliche Auflage.

3. Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn das schriftliche Einverständnis aller in ihren dinglichen Rechten Betroffenen vorliegt.

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