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211.53 KVAV CH-BL

§ 24 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Pflichten

Nachführung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 24 KVAV · Pflichten

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer

a. erledigt die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften fach- und fristgerecht;

b. beglaubigt die Richtigkeit von aus den Daten abgeleiteten Produkten durch Datum und Unterschrift;

c. ist zur Verschwiegenheit betreffend die aus ihrer oder seiner Tätigkeit gewonnenen vertraulichen Information verpflichtet;

d. sorgt für das notwendige Personal und für die Sachmittel, die zur Aufgabenerfüllung benötigt werden;

e. schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung ab;

f. erstattet der kantonalen Vermessungsaufsicht bis Ende Februar jeden Jahres Bericht über ihre bzw. seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr. Die Themenbereiche der Berichterstattung werden von der kantonalen Vermessungsaufsicht bis Ende November des Berichtsjahres bekannt gegeben.

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