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211.53 KVAV CH-BL

§ 23 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Übergabe der Bestandteile der amtlichen Vermessung

Nachführung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 23 KVAV · Übergabe der Bestandteile der amtlichen Vermessung

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer übergibt der kantonalen Vermessungsaufsicht mindestens 90 Tage vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Prüfung.

2. Die bisherige Nachführungsgeometerin oder der bisherige Nachführungsgeometer bereinigt die festgestellten Mängel innert 30 Tagen.

3. Nach abschliessender Prüfung übergibt die kantonale Vermessungsaufsicht die Bestandteile der amtlichen Vermessung am vertraglich vereinbarten Termin der neu gewählten Nachführungsgeometerin oder dem neu gewählten Nachführungsgeometer.

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