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211.53 KVAV CH-BL

§ 22 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Nachführungsvertrag

Nachführung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 22 KVAV · Nachführungsvertrag

1. Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht den Entwurf des Nachführungsvertrages zu.

2. Diese überprüft den Entwurf auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Nachführung der amtlichen Vermessung.

3. Der Nachführungsvertrag darf erst nach der Behebung allfälliger Beanstandungen abgeschlossen werden.

4. Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht ein Exemplar des abgeschlossenen Vertrages zu.

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