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211.53 KVAV CH-BL

§ 21 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Ausschreibung

Nachführung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 21 KVAV · Ausschreibung

1. Die Gemeinde schreibt die Nachführung der amtlichen Vermessung öffentlich aus.

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