211.53
KVAV
CH-BL
§ 20 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Schlussablieferung
Ersterhebung und Erneuerung
§ 20 KVAV · Schlussablieferung
1. Auf den im Vertrag festgelegten Schlussablieferungstermin hin übergibt die Unternehmerin oder der Unternehmer
a. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die Bestandteile der amtlichen Vermessung einschliesslich aller wesentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;
b. der kantonalen Vermessungsaufsicht das Verzeichnis, welche Akten der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer übergeben werden;
c. dem Grundbuchamt die Grundstückbeschreibungen über die AVGBS und in analoger Form;
d. der Gemeinde die Pläne für das Grundbuch und die Grundstücksbeschreibungen in digitaler oder analoger Form.