Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.53 KVAV CH-BL

§ 2 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Planung und Umsetzung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 KVAV · Planung und Umsetzung

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt die Planung der amtlichen Vermessung zusammen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion in einer mehrjährigen Programmvereinbarung fest und lässt diese durch den Regierungsrat beschliessen.

2. Soweit die Gemeinden von den einzelnen Programmpunkten betroffen sind, werden sie vor dem Beschluss des Regierungsrats zur Vernehmlassung eingeladen.

3. Die kantonale Vermessungsaufsicht schliesst eine jährliche Leistungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ab, in welcher die Programmvereinbarung umgesetzt wird.

← § 1 KVAV Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Zweck § 3 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →