211.53
KVAV
CH-BL
§ 2 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Planung und Umsetzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 KVAV · Planung und Umsetzung
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt die Planung der amtlichen Vermessung zusammen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion in einer mehrjährigen Programmvereinbarung fest und lässt diese durch den Regierungsrat beschliessen.
2. Soweit die Gemeinden von den einzelnen Programmpunkten betroffen sind, werden sie vor dem Beschluss des Regierungsrats zur Vernehmlassung eingeladen.
3. Die kantonale Vermessungsaufsicht schliesst eine jährliche Leistungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ab, in welcher die Programmvereinbarung umgesetzt wird.