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211.53 KVAV CH-BL

§ 19 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Anerkennung durch den Bund

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§ 19 KVAV · Anerkennung durch den Bund

1. Nach der Genehmigung beantragt die kantonale Vermessungsaufsicht die Anerkennung des Vermessungswerkes bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion.

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