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211.53 KVAV CH-BL

§ 18 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Genehmigung

Ersterhebung und Erneuerung
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§ 18 KVAV · Genehmigung

1. Die kantonale Vermessungsaufsicht beantragt bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Genehmigung der Ersterhebung oder der Erneuerung.

2. Dem Antrag sind beizulegen

a. der technische Bericht der Unternehmerin oder des Unternehmers über den Gang der Arbeiten;

b. die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung;

c. der Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht;

d. das Verzeichnis der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle.

3. Die bestrittenen Liegenschaften bzw. die bestrittenen Grenzlinien werden im Grunddatensatz mit dem Attribut «streitig» versehen.

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