211.53
KVAV
CH-BL
§ 18 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Genehmigung
Ersterhebung und Erneuerung
§ 18 KVAV · Genehmigung
1. Die kantonale Vermessungsaufsicht beantragt bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Genehmigung der Ersterhebung oder der Erneuerung.
2. Dem Antrag sind beizulegen
a. der technische Bericht der Unternehmerin oder des Unternehmers über den Gang der Arbeiten;
b. die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung;
c. der Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht;
d. das Verzeichnis der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle.
3. Die bestrittenen Liegenschaften bzw. die bestrittenen Grenzlinien werden im Grunddatensatz mit dem Attribut «streitig» versehen.