211.53
KVAV
CH-BL
§ 17 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Einspracheverfahren
Ersterhebung und Erneuerung
§ 17 KVAV · Einspracheverfahren
1. Einsprachen über die Resultate der Ersterhebung oder der Erneuerung sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet einzureichen.
2. Der Gemeinderat erledigt diese zusammen mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer soweit als möglich auf dem Weg der Verständigung.
3. Über die Verhandlungen und Ergebnisse wird Protokoll geführt.
4. Unerledigte Einsprachen sind der kantonalen Vermessungsaufsicht unter Beilage des Protokolls zum Entscheid zu überweisen.