Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.53 KVAV CH-BL

§ 16 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Öffentliche Auflage

Ersterhebung und Erneuerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 KVAV · Öffentliche Auflage

1. Die Gemeinde legt nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung den Plan für das Grundbuch und die Grundstücksbeschreibungen während 30 Tagen öffentlich auf.

2. Sie veröffentlicht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und wenn vorhanden zusätzlich im kommunalen Publikationsorgan.

3. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten berührt sind oder deren Grundstücksfläche geändert hat, werden mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.

4. Dem Informationsschreiben wird die Grundstücksbeschreibung unter Angabe der alten und neuen Grundbuchfläche beigelegt.

← § 15 KVAV Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Zweck § 17 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →