211.53
KVAV
CH-BL
§ 15 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Durchführung
Ersterhebung und Erneuerung
§ 15 KVAV · Durchführung
1. Die kantonale Vermessungsaufsicht ist zuständig für
a. die Ausschreibung der Arbeiten;
b. die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder des Regierungsrates fällt;
c. den Verifikationsbericht;
d. die Rechnungsführung.
2. Die Gemeinde ist bei Ersterhebungen zuständig für die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.