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211.53 KVAV CH-BL

§ 13 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Durchschnittene Grundstücke

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§ 13 KVAV · Durchschnittene Grundstücke

1. Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen, Strassen oder Gewässer durchschnitten sind, sind anlässlich Ersterhebungen, Erneuerungen und gegebenenfalls bei der laufenden Nachführung als separate Grundstücke aufzunehmen.

2. Die separaten Grundstücke behalten die bestehenden Nutzungsrechte.

3. Falls es die Nutzungsplanung und die Bauvorschriften erfordern, werden die neuen Grundstücke subjektiv-dinglich verknüpft.

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