211.53
KVAV
CH-BL
§ 12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen
Vermarkung
§ 12 KVAV · Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen
1. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann vorübergehend verzichtet werden, solange diese durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet sind.
2. Das Anbringen der Grenzzeichen wird nachgeholt, sobald der Grund für die Zurückstellung hinfällig ist.