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211.53 KVAV CH-BL

§ 11 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Verzicht auf Grenzzeichen

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§ 11 KVAV · Verzicht auf Grenzzeichen

1. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden

a. bei Ersterhebungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;

b. bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;

c. bei Feld- und Waldwegen sowie Strassen ausserhalb des Siedlungsgebietes, davon ausgenommen sind die aufstossenden Grundstücksgrenzen;

d. bei Hindernissen, deren Beseitigung nicht zumutbar ist.

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