211.53
KVAV
CH-BL
§ 11 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Verzicht auf Grenzzeichen
Vermarkung
§ 11 KVAV · Verzicht auf Grenzzeichen
1. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden
a. bei Ersterhebungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
b. bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c. bei Feld- und Waldwegen sowie Strassen ausserhalb des Siedlungsgebietes, davon ausgenommen sind die aufstossenden Grundstücksgrenzen;
d. bei Hindernissen, deren Beseitigung nicht zumutbar ist.