211.53
KVAV
CH-BL
§ 10 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Grenzzeichen
Vermarkung
§ 10 KVAV · Grenzzeichen
1. Die Grenzpunkte, die ein Grundstück geometrisch definieren, sind mit Grenzzeichen zu versehen.
2. Als Grenzzeichen zugelassen sind Natursteine, Metallbolzen, Kunststoffmarken, Hartholzpfähle und eingemeisselte Kreuze.
3. Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die zulässige Verwendung, die Ausführung und die Masse.