211.501
CH-BL
Art. 9 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden - Vertragsänderung
Modalitäten des Vertrags
Art. 9 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden · Vertragsänderung
1. Die Änderung des Vertrags bedarf der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner.
2. Die Änderung tritt für alle Vertragspartner auf einen im Änderungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
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Gegenstand (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)
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