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211.501 CH-BL

Art. 9 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden - Vertragsänderung

Modalitäten des Vertrags
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Art. 9 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden · Vertragsänderung

1. Die Änderung des Vertrags bedarf der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner.

2. Die Änderung tritt für alle Vertragspartner auf einen im Änderungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

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