211.501
CH-BL
Art. 8 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden - Vertragsdauer
Modalitäten des Vertrags
Art. 8 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden · Vertragsdauer
1. Der Vertrag wird rechtsgültig, wenn der Bund und mindestens 8 Kantone den Beitritt erklärt haben. Das Bundesamt für Landestopografie setzt den Vertrag innert 3 Monaten auf einen Monatsanfang in Kraft.
2. Für alle nach dem Inkrafttreten beitretenden Kantone tritt der Vertrag am 1. Tag des 3. auf die Mitteilung folgenden Monats in Kraft.
3. Der Vertrag bleibt in Kraft, solange
a. er nicht durch übereinstimmenden Beschluss aller Vertragspartner aufgehoben wird;
b. die Voraussetzung gemäss Absatz 1 erfüllt ist.
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Gegenstand (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)
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