211.501
CH-BL
Art. 7 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden - Beitritt
Modalitäten des Vertrags
Art. 7 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden · Beitritt
1. Der Beitritt eines Vertragspartners erfolgt nach der rechtskräftigen Genehmigung des Vertrags durch das zuständige Organ mit der Mitteilung an das Bundesamt für Landestopografie.
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Gegenstand (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)
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