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Art. 6 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden - Kosten (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)

Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden
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Art. 6 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden · Kosten (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)

1. Der Datenaustausch unter Behörden gemäss diesem Vertrag, einschliesslich der Nutzung und Veröffentlichung und die Nutzung von Geodiensten, sowie die mit dem Datenaustausch verbundenen Aufwendungen sind kostenlos.

2. Über diesen Vertrag hinausgehende Dienstleistungen unter Behörden des Bundes und der Kantone (beispielsweise besondere Datenbereitstellung, besonderes Format, besonderes Bezugssystem, Auswertungen, exzessive Nutzung) sind nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.

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