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211.501 CH-BL

Art. 5 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden - Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte

Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden
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Art. 5 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden · Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte

1. Geobasisdaten des Bundesrechts dürfen im Rahmen der Nutzung wie folgt veröffentlicht werden

a. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A dürfen von der nutzenden Behörde in ihrem eigenen Darstellungsdienst sowie darüber hinaus beim Bestehen einer zusätzlichen rechtlichen Publikationspflicht veröffentlicht werden;

b. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C dürfen von der nutzenden Behörde nicht veröffentlicht werden.

2. Auf die Quelle und den Zeitstand ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

3. Für die Weitergabe an Dritte gilt Art. 40 GeoIV.

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