211.501
CH-BL
Art. 5 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden - Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte
Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden
Art. 5 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden · Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte
1. Geobasisdaten des Bundesrechts dürfen im Rahmen der Nutzung wie folgt veröffentlicht werden
a. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A dürfen von der nutzenden Behörde in ihrem eigenen Darstellungsdienst sowie darüber hinaus beim Bestehen einer zusätzlichen rechtlichen Publikationspflicht veröffentlicht werden;
b. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C dürfen von der nutzenden Behörde nicht veröffentlicht werden.
2. Auf die Quelle und den Zeitstand ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
3. Für die Weitergabe an Dritte gilt Art. 40 GeoIV.
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Gegenstand (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)
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