211.501
CH-BL
Art. 4 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden - Umfang des Datenaustausches
Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden
Art. 4 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden · Umfang des Datenaustausches
1. Geobasisdaten des Bundesrechts müssen einschliesslich des Datenmodells, der Metadaten und, sofern vorhanden, eines Darstellungsmodells angeboten werden.
2. Die Geobasisdaten müssen überprüfbar dem minimalen Geodatenmodell entsprechen.
3. Von Daten, die nur in gedruckter Form vorliegen und ausgetauscht werden können, ist ein Exemplar des Drucks bzw. eine Kopie zu liefern.
4. Über die Absätze 1 bis 3 hinaus besteht keine Pflicht, Daten in anderer Form zum Austausch anzubieten oder auf Anfrage auszutauschen, sofern das Bundesrecht keine abweichende Vorschrift enthält.
← Art. 3 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden
Gegenstand (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)
Art. 5 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden →