Art. 2 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden - Nutzungsberechtigte Behörden (Art. 14 Abs. 1 GeoIG)
Art. 2 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden · Nutzungsberechtigte Behörden (Art. 14 Abs. 1 GeoIG)
1. Nutzungsberechtigt sind Behörden des Bundes und der Kantone.
2. Als Behörden gelten
a. die Organe und die Verwaltung des Bundes und der Kantone;
b. Behörden von Gemeinden, anderen Gebietskörperschaften und Regionalstrukturen, denen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
c. öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes und der Kantone, denen öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
d. natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Private), denen öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind.
3. Die Berechtigung zur Nutzung der Daten anderer Behörden besteht nur zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Rahmen des rechtlichen Auftrags, einschliesslich gesetzlicher Mitteilungspflichten. Berechtigt zum Bezug und zur Nutzung der Daten ist nur, wer über eine Rechtsgrundlage zum Bearbeiten der Daten verfügt oder die Daten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe benötigt.