211.5
CH-BL
§ 6 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Unterhalt
§ 6 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Unterhalt
1. Der Kanton trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 2 und der Kantonsgrenzzeichen.
2. Die Gemeinde trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 3 und der Gemeindegrenzzeichen.
3. Die Kosten des Unterhalts der Grenzzeichen der Liegenschaften werden durch die Verursacherin und den Verursacher getragen. Ist diese oder dieser nicht eruierbar, werden die Kosten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer getragen.