211.5
CH-BL
§ 5 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Laufende Nachführung
§ 5 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Laufende Nachführung
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten der von ihnen verursachten laufenden Nachführungen.
2. Massgebend ist das Eigentum zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
3. Die Kosten der übrigen laufenden Nachführung werden durch die Verursacherin oder durch den Verursacher getragen.