Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 CH-BL

§ 5 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Laufende Nachführung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Laufende Nachführung

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten der von ihnen verursachten laufenden Nachführungen.

2. Massgebend ist das Eigentum zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

3. Die Kosten der übrigen laufenden Nachführung werden durch die Verursacherin oder durch den Verursacher getragen.

← § 4 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung Ersterhebung § 6 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →