Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 CH-BL

§ 4 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Periodische Nachführung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Periodische Nachführung

1. Die Kosten der periodischen Nachführung werden nach Abzug der Bundesabgeltung vom Kanton und der Gemeinde je zur Hälfte getragen.

2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten für im Rahmen der periodischen Nachführung durchgeführte Arbeiten, welche der laufenden Nachführung unterliegen und durch sie verursacht wurden.

← § 3 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung Ersterhebung § 5 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →