211.5
CH-BL
§ 4 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Periodische Nachführung
§ 4 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Periodische Nachführung
1. Die Kosten der periodischen Nachführung werden nach Abzug der Bundesabgeltung vom Kanton und der Gemeinde je zur Hälfte getragen.
2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten für im Rahmen der periodischen Nachführung durchgeführte Arbeiten, welche der laufenden Nachführung unterliegen und durch sie verursacht wurden.