211.5
CH-BL
§ 3 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Kostentragung für kantonale Mehranforderungen
§ 3 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Kostentragung für kantonale Mehranforderungen
1. Die erstmalige Übernahme der öffentlichen Wegrechte und der Baulinien im Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung werden zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.
2. Die Kosten für die Erhebung der Waldgrenzen in Bauzonen werden durch die Gemeinde getragen.