Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 CH-BL

§ 3 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Kostentragung für kantonale Mehranforderungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Kostentragung für kantonale Mehranforderungen

1. Die erstmalige Übernahme der öffentlichen Wegrechte und der Baulinien im Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung werden zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.

2. Die Kosten für die Erhebung der Waldgrenzen in Bauzonen werden durch die Gemeinde getragen.

← § 2 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung Ersterhebung § 4 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →