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211.5 CH-BL

§ 2 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Erneuerung

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§ 2 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Erneuerung

1. Bei Erneuerungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.

2. Bei der Anordnung einer Neuerhebung eines Gebietes mit dauernder Bodenverschiebung gilt für die Übernahme der Kosten die Bestimmung über die Erneuerung.

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