211.5
CH-BL
§ 2 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Erneuerung
§ 2 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Erneuerung
1. Bei Erneuerungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.
2. Bei der Anordnung einer Neuerhebung eines Gebietes mit dauernder Bodenverschiebung gilt für die Übernahme der Kosten die Bestimmung über die Erneuerung.