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211.5 CH-BL

§ 1 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung - Ersterhebung

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§ 1 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung · Ersterhebung

1. Bei Ersterhebungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten je zu einem Drittel durch den Kanton, die Gemeinden und Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer getragen.

2. Die Gemeinde kann den Beitrag der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vollständig übernehmen.

Ersterhebung § 2 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung →

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