Ersterhebung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Bei Ersterhebungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten je zu einem Drittel durch den Kanton, die Gemeinden und Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer getragen.
2. Die Gemeinde kann den Beitrag der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vollständig übernehmen.
1. Bei Erneuerungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.
2. Bei der Anordnung einer Neuerhebung eines Gebietes mit dauernder Bodenverschiebung gilt für die Übernahme der Kosten die Bestimmung über die Erneuerung.
1. Die erstmalige Übernahme der öffentlichen Wegrechte und der Baulinien im Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung werden zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.
2. Die Kosten für die Erhebung der Waldgrenzen in Bauzonen werden durch die Gemeinde getragen.
1. Die Kosten der periodischen Nachführung werden nach Abzug der Bundesabgeltung vom Kanton und der Gemeinde je zur Hälfte getragen.
2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten für im Rahmen der periodischen Nachführung durchgeführte Arbeiten, welche der laufenden Nachführung unterliegen und durch sie verursacht wurden.
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten der von ihnen verursachten laufenden Nachführungen.
2. Massgebend ist das Eigentum zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
3. Die Kosten der übrigen laufenden Nachführung werden durch die Verursacherin oder durch den Verursacher getragen.
1. Der Kanton trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 2 und der Kantonsgrenzzeichen.
2. Die Gemeinde trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 3 und der Gemeindegrenzzeichen.
3. Die Kosten des Unterhalts der Grenzzeichen der Liegenschaften werden durch die Verursacherin und den Verursacher getragen. Ist diese oder dieser nicht eruierbar, werden die Kosten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer getragen.
1. Für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse (BANI) trägt der Kanton nach Abzug der Bundesabgeltung die Kosten.
1. Das Dekret vom 19. Oktober 1995 über die Kostentragung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.
1. Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.