§ 9 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Revisionsstelle
§ 9 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Revisionsstelle
1. Die BSABB kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b ZGB sowie der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese Betreiung ist jederzeit widerrufbar.
2. Das Gesuch um Befreiung ist der BSABB spätestens drei Monate vor dem Rechnungsabschluss der Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung für das nächste Rechnungsjahr.
3. Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so muss sie bestätigen, dass
a) die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung);
b) die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist;
c) das Vermögen dem Zweck entsprechen verwendet worden ist und
d) die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.