§ 8 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Rechnungsablage
§ 8 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Rechnungsablage
1. Der Stiftungsrat reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
2. Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen
a) die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang
b) das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung
c) den Bericht der Revisionsstelle, soweit die Stiftung nicht nach § 9 davon befreit ist
d) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung
e) allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen, insbesondere den umfassenden Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
3. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.
4. Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
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